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Die eigene Immobilie
Ein Eigenheim ist der Wunsch vieler Deutscher. Selbstverständlich steht dabei das neu errichtete und frei stehende Haus an erster Stelle auf der Wunschliste. Begehrt sind Immobilien, von denen aus die öffentlichen Verkehrsmittel gut zu erreichen sind und die dennoch keinen hohen Lärmpegel haben. Realistisch betrachtet sind jedoch die besten Bauplätze meist schon vergeben. Doch gibt es auch eine günstigere Variante mit viel Charme: Altbauten. Zudem ist der Altbau bereits vorhanden und muss nicht erst gebaut werden, was viel Zeit verschlingen würde. Gebrauchte Objekte halten die Nachfrage auf konstant hohem Niveau. Gute Nachricht für alle Immobilien-Käufer: Ein konstantes Angebot an gebrauchten Immobilien können Sie nutzen, da der Preis stagniert oder gar rückläufig ist. Der Wunsch, sein eigener Hausherr zu sein, ist in Deutschland sehr groß: nahezu 80% der Mieter landesweit gehören zu ihnen. Die Gründe dafür sind so vielfältig wie die Wege, an die eigenen vier Wände zu kommen. Es lohnt sich, die Motive einmal genauer zu betrachten. Es gibt viele Faktoren, das Sparen der Eigenheimzulage ist nur einer von ihnen. Andere haben viel größeren Einfluss auf die Entscheidung: Die momentane Mietentwicklung ist, unverändert, der wichtigste unter den drei Faktoren. Hierbei ist bedeutsam, dass neben den Grundmieten auch eine erhebliche Belastung von den ständig steigenden Nebenkosten ausgeht. Viele Mieter glauben, auch in diesem Punkt durch ein eigenes Objekt sparen zu können.
Fakten, die jeder Hausbauer oder -käufer kennen sollte
Die klassische Möglichkeit, an eine eigene Immobilie zu gelangen, ist der Bau eines Hauses. Das eigene Haus kann man zur Verwirklichung seiner Träume nutzen. Dabei müssen allerdings verschiedene Gesichtspunkte beachtet werden. Um ein Haus zu bauen muss erst einmal ein passendes Grundstück vorhanden sein. Dies ist entweder vor dem Entschluss des Hausbaus da oder muss nach dem Entschluss gekauft werden. Bei dem Bau eines Hauses müssen allerdings auch viele Regelungen und Vorschriften beachtet werden. Zum einen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für eine Baugenehmigung, zum anderen die Regelungen des Werkvertragsrechts. Er wird sich, auf die fachmännische Beratung des Architekten gestützt, auf die Einhaltung der Bauverträge verlassen. Der Grundsatz, nach dem er handeln wird, ist jener, dass das Baurecht erfolgsorientiert ist. Ein mängelfreies Bauwerk muss hergestellt werden. Auch die Baufinanzierung muss sowohl die Gestehungskosten mit allen ihren Facetten als auch die spätere Besitzdauer abdecken und ist demzufolge ganz anders als beim reinen Hauskauf zu gestalten.
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Fertig-Häuser
Das Fertighaus ist empfehlenswert, wenn ein entsprechendes Grundstück bereits bebaut werden kann. Durch die heutigen Qualitätsstandards der großen Hersteller stellt das Objekt eine hohe Wohnqualität dar. Die kurzen Bauzeiten und die Preissicherheit sind zusätzlich Anreize. Da die Fertighäuser wie konventionelle Objekte behandelt werden sind Probleme bei der Finanzierung nicht zu erwarten. Eine Finanzierungsbestätigung sollte man besitzen, da sie häufig von den Herstellern verlangt werden.
Der Hauskauf
Bestimmt haben Sie schon einmal die Anzeigen der Samstagszeitungen nach einem passenden Objekt durchsucht. Auch Objektbesichtigungen, Angebote von Bausparkassen, Maklern und Kreditinstituten werden häufig genutzt. Auf unzähligen Immobilienplattformen im Internet lassen sich viele Angebote besichtigen. Ein Preisvergleich ist bei einem derart großen Angebot sehr schwierig durchzuführen. Eine wichtige Rolle stellt auch der Zeitfaktor da. Zusätzlich ist unbedingt die Vermietungslage zu klären, wenn das Objekt nicht leer und sofort verfügbar ist. Der Mietvertrag bleibt nämlich bestehen. Ein Kaufvertrag löst ihn nicht auf. Da die Vemietungssituation klar geregelt sein muss gehört diese möglicherweise auch in den Kaufvertrag.
Beim Kauf vom Bauträger hat man alles aus einer Hand
Eine weitere Möglichkeit, an ein Haus zu kommen, ist der Erwerb über einen Bauträger. Der Kauf eines noch nicht errichteten Objektes birgt aber auch besondere Risiken. Zum Schutz der Käufer ist in §3 der Makler- und Bauträgerverordnung geregelt, wann welche Raten frühestens gezahlt werden müssen. Der Notar hat eine Aufklärungspflicht, da der Kaufvertrag meist durch ihn beglaubigt wird. Die Notwendigkeit des Käufers, sich mit den Vertragsinhalten vertraut zu machen, bleibt jedoch bestehen. Diese muss er auch mit seinem Finanzberater besprechen. Ein Kaufvertrag soll dem Käufer bereits zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung gestellt werden. Dies ist im Beurkundunsgesetz festgeschrieben. Um die Einhaltung der Frist zu gewährleisten ist der Notar dafür verantwortlich. Die Frist gilt allerdings nicht, wenn sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Privatpersonen sind. Um sich alle Konsequenzen aus dem Vertrag deutlich bewusst zu machen. sollten die Interessenten die Vorbereitungszeit gut nutzen und sich intensiv mit dem Vertragswerk beschäftigen. Niemals jedoch sollten Sie einen Kaufvertrag unterschreiben, bevor nicht die Bonität des Bauträgers geprüft worden ist. Die Pläne zur Auszahlung seitens der Bank können gegen vertragliche Pflichte stehen, wenn sie vorher nicht mit den Instituten abgestimmt worden sind. Einen weitergehenden Schutz bieten Vertragserfüllungsbürgschaften.
Eine eigene Wohnung
Klare Vereinbarungen sollten beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung getroffen werden. Dadurch kann man sich unnötige Probleme ersparen. Insbesondere die Angaben über die Wohnungsgröße gehören unbedingt in den Notarvertrag. Um die Angaben über Flächengröße und Berechnungsart zu überprüfen müssen eindeutige Aussagen vorhanden sein. Dies gilt nicht nur für bereits gebaute Objekte, sondern auch für jene im Bauzustand. Immerhin muss dabei berücksichtigt werden, dass jeder Quadratmeter zu einem angemessenen Preis bezahlt werden muss. Gerade deswegen ist die Frage der richtigen Wohnflächengröße derartig wichtig. Bei der Bewertung und der Finanzierung wirkt sich das dann konkret aus. Die Berechnungsgrundlage sollte daher in dem Kaufvertrag vorhanden sein. Als Grundlage können z.b. die II. Berechungsverordnung oder die Berechnung nach Din 277 dienen. Vielfach wird die normale Größenangabe nicht als ausreichend angesehen. Besser wäre, sich die Wohnflächengröße als Eigenschaft zu sichern zu lassen. Sollte sich dann später Abweichungen herausstellen, könnten Ansprüche gegen den Verkäufer aus dem Kaufvertrag leichter geltend gemacht werden.
Vorsicht beim Grundstückskauf: Kostenfalle
Insbesondere vor dem Kauf eines Grundstücks ist abzuklären, inwieweit sogenannte unsichtbare Belastungen entscheidende Auswirkungen auf den Grundstückswert haben. Öffentliche Grundstücksbelastungen, z.B. noch nicht abgerechnete Erschließungskosten, sind ein Teil dieser möglichen unsichtbaren Kosten. Klarheit kann nur ein Gang zum zuständigen Bauamt bringen. Zweckmäßig wäre es, sich eine amtliche Bescheinigung darüber geben zu lassen, dass alle Erschließungskosten abgerechnet sind und keine Nachforderungen erfolgen werden. Erschließungsbeiträge, die für die erstmalige Herstellung bestimmter Erschließungsanlagen fällig werden, errechnen sich nach dem Baugesetzbuch. Die Kosten verteilen sich wie folgt: 90% der Grunstückseigentümer, 10% die Gemeinde. Genau wird dies jedoch durch die kommunalen Satzungen geregelt. Zahlungspflichtig ist immer der jeweils aktuelle Grundstückseigentümer. Der Zeitpunkt, an dem die Erschließungskosten entstanden, ist daher irrelevant. Für die Zahlungspflicht ist ausschließlich der Zeitpunkt der Abrechnung von Bedeutung.
Auf Altlasten achten
Baulasten sollten Sie genauso ernst nehmen wie mögliche Altlasten. Um Auskunft über mögliche Probleme geben zu können haben viele Kommunen inzwischen Altlastenkataster eingerichtet. Die Einsichtnahme durch den Kaufinteressenten in das Baulastenverzeichnis sollte selbstverständlich sein, insbesondere, da in den notariellen Kaufverträgen fast ausnahmslos beurkundet wird, dass (seitens des Notars) von einer Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis abgesehen wurde.
Garantiert den Grundstückserwerb mit Brief und Siegel: der Notar
Jedes Grundstücksgeschäft muss durch eine notarielle Beurkundung rechtsmäßig gemacht werden. Dabei ist der Notar Vermittler zwischen den Vertragsparteien. Insbesondere der verfahrensunerfahrene Käufer hat dabei einen besonderen Informations-und Aufklärungsbedarf. Eine Klärung der Vertragsinhalte ist, durch die große Bedeutung dieser Vereinbarungen, sehr wichtig. Dabei hat es sich als praktikabel erwiesen, sich von den Vertragsurkunden zunächst einen Entwurf zu besorgen und den Vertrag mit dem Notariatsbürovorsteher und gegebenenfalls einem Berater vorab zu sprechen.
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